Satzung


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Die Satzung (Auszug) der Schreibwerkstatt Klingspor Offenbach

§ 1   Name und Sitz


1. Die Vereinigung führt den Namen:
"Schreibwerkstatt Klingspor Offenbach, Förderkreis internationaler Kalligraphie e.V."
Sie ist ein eingetragener Verein mit Sitz und Gerichtsstand in Offenbach am Main.

2. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.


3. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung dient ausschließlich der Förderung des Kulturgutes Schrift.

Dieses Ziel soll für möglichst weite Bevölkerungskreise erreicht werden durch

1. Schriftkurse, Vorträge, Ausstellungen und sachbezogene Veranstaltungen.

2. Pflege der Beziehungen zu anderen, in der Zielsetzung ähnlich ausgerichteter Vereinigungen.

3. Unterhaltung eines Archivs für historische und zeitgenössische internationale Kalligraphie.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Mitgliedschaft

1. Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft verpflichtet
zur Zahlung der Beiträge und Förderung der Vereinsarbeit.

2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die Mitglieder-Versammlung
festgesetzt. Er ist im voraus zu zahlen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4. Der Austritt ist nur zum Ende eines Vereinsjahres zulässig und muss bis zum
1. Oktober des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber durch
eingeschriebenen Brief erklärt werden.

5. Ein Mitglied kann vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden,
wenn es

a) durch sein Verhalten die Interessen der Vereinigung schädigt,

b) der Satzung oder ordnungsgemäßen Beschlüssen der Mitglieder-Versammlung
zuwiderhandelt.


Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitglieder-
Versammlung zulässig.

6. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von Mitgliedern und mit Zustimmung des
Vorstandes ernannt. Sie müssen außergewöhnliche Verdienste um die Ziele der
Vereinigung erworben haben.


Offenbach am Main, den 20. September 2011




























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Widmung

Helga Schröder